Statuten
Download Statuten HB9SG vom 24.02.2023
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter der Bezeichnung »Sektion St. Gallen der Union Schweizerischer Kurzwellen-
Amateure« (kurz: »Funkamateure St. Gallen«) besteht mit Sitz am Wohnort des jeweiligen
Präsidenten ein selbständiger Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Der Verein bezweckt die Pflege des Radioamateurwesens, insbesondere durch
1. Förderung der Kameradschaft und des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern
2. Abhaltung von Kursen und anderen Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung der
Mitglieder und interessierter Personen auf allen Gebieten des Radioamateurwesens
3. Vertretung und Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber der Union
Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA).
2. Mitgliedschaft
2.1 Kategorien
Art. 3 Dem Verein können Interessierte als Aktivmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht
beitreten. Nicht USKA Mitglieder sind an Abstimmungen, die USKA-Belange betreffen, nicht
stimmberechtigt.
Art. 4 Zu Ehrenmitgliedern können Angehörige des Vereins ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um die USKA Sektion St. Gallen erworben haben.
2.2 Aufnahme
Art. 5 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Beitrittsgesuche können ohne
Angabe der Gründe abgelehnt werden. Durch die Bezahlung des ersten Jahresbeitrages
wird die Anerkennung der Statuten vollzogen. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt
durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
2.3 Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt infolge
1. Austritt, der schriftlich auf Ende des Jahres erklärt werden kann
2. Streichung durch den Vorstand wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz
Mahnung
3. Ausschluss
4. Tod.
Art. 7 Mitglieder, die in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen oder
sich unehrenhaft gegenüber anderen Mitgliedern benommen haben, können durch den
Vorstand ohne Angabe der Gründe ausgeschlossen werden. Das nicht Einhalten der
Vorschriften und Empfehlungen der IARU sowie der Konzessionsbehörde kann zum
Ausschluss durch die Generalversammlung führen.
2.4 Einsprache bei Verwehrung der Mitgliedschaft
Art. 8 Gegen die Ablehnung von Beitrittsgesuchen und gegen den Ausschluss von Mitgliedern
können die Betroffenen innert Monatsfrist schriftlich beim Vorstand zuhanden der nächsten
Generalversammlung Einsprache erheben. Im Falle des Ausschlusses kommt der
Einsprache aufschiebende Wirkung zu. Die Gründe sind im Einspracheverfahren zu nennen.
Der Entscheid der Generalversammlung kann nicht angefochten werden. Die
Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder kann nur durch Beschluss der
Generalversammlung erfolgen.
3. Gönner
Art. 9 Gönner sind Personen, welche den Verein mit einem jährlichen Beitrag finanziell
unterstützen. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber weder Stimmnoch
Wahlrecht. Im Übrigen gelten die Artikel 4 bis 8 sinngemäss.
4. Finanzen
Art. 10 Die für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Mittel werden beschafft durch
1. Jahresbeiträge der Mitglieder
2. Schenkungen
3. Vermögenserträge
4. Einnahmen aus Veranstaltungen und für Dienstleistungen.
Art. 11 Die Vereinsangehörigen sind verpflichtet, einen alljährlich von der Generalversammlung zu
beschliessenden Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder unter 18 Jahren bezahlen die
Hälfte. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet allein das Vereinsvermögen.
5. Organisation
Art. 12 Organe der USKA Sektion St. Gallen sind die Generalversammlung, der Vorstand und der
Rechnungsrevisor.
5.1 Die Generalversammlung
Art. 13 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Den Vorsitz führt der
Präsident, in seiner Vertretung ein anderes Vorstandsmitglied.
Art. 14 Die ordentliche Generalversammlung wird spätestens 2 Monate nach Ablauf des
Vereinsjahres abgehalten, das mit dem Kalenderjahr identisch ist. Die ordentliche
Generalversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Termin anzukündigen.
Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand
mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Die
Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung und die zu behandelnden Geschäfte
und Anträge werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Abhaltungstermin
schriftlich oder per E-Mail bekanntgegeben.
Art. 15 Die ordentliche Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
1. Entlastung des Vorstandes aufgrund des Jahresberichtes über die Geschäftsführung
2. Entgegennahme von Bilanz und Erfolgsrechnung aufgrund der Berichte von Kassier und
Rechnungsrevisor
3. Festsetzung der Beiträge für das laufende Jahr
4. Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes
5. Wahl des Rechnungsrevisors
6. Entscheidung von Einsprachen gemäss Art. 8
7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
8. Statutenänderungen
9. Auflösung des Vereins
Art. 16 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen,
sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen
trifft der Versammlungsleiter den Stichentscheid. Bei Stimmen- gleichheit in Wahlen gilt der
ältere Kandidat als gewählt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht
mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangt.
Art. 17 Anträge, die den Mitgliedern nicht rechtzeitig vor dem Versammlungstermin
bekanntgegeben wurden, bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
Art. 18 Die Generalversammlung bleibt bis zur offiziellen Beendigung durch den
Versammlungsleiter beschlussfähig. Uber die Verhandlungen, Beschlüsse und
Wahlresultate führt ein Mitglied des Vorstandes Protokoll, welches der nächsten
Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
Art. 19 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes
einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangt. Die Einladung
hat mindestens 10 Tage vor dem Abhaltungstermin unter Angabe der Traktanden zu
erfolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung.
5.2 Die Mitgliederzusammenkunft
Art. 20 Neben der Generalversammlung treffen sich die Mitglieder zu regelmässigen
Zusammenkünften,deren Ort und Zeitpunkt nach dem Wunsche der Mitglieder festgelegt
wird. An diesen Zusammenkünften orientiert der Vorstand über die laufenden Geschäfte und
nimmt dazu die Anregungen und andere Wünsche der Mitglieder entgegen. Im übrigen dient
die Mitgliederzusammenkunft (auch »Stamm« genannt) vor allem der Pflege der
Kameradschaft und dem Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.
5.3 Der Vorstand
Art. 21 Der Vorstand besteht aus 4 bis 7 volljährigen Aktiv- oder Ehrenmitgliedern, die dem Verein
seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen stimmberechtigt angehören. Der Präsident und
mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder muss im Besitze einer
Amateursendekonzession des BAKOM sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr und endet am
Tage der Generalversammlung. Alle Vorstandsmitglieder sind erneut wählbar.
Art. 22 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und aus ihnen den
Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand an seiner ersten Sitzung im neuen
Vereinsjahr selbst, wobei einem Mitglied gleichzeitig mehrere Ämter übertragen werden
können. Nach erfolgter Konstituierung sind die Vereinsmitglieder über die Verteilung der
Ämter zu orientieren. Für die Vorstandsmitglieder existiert ein Pflichtenheft.
Art. 23 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach aussen,
insbesondere gegenüber der USKA. Der Vorstand ist gehalten, alle Massnahmen zu treffen,
die er als notwendig oder wünschenswert zur Erreichung des Vereinszweckes erachtet.
Dabei hat er sich an die Beschlüsse der Generalversammlung zu halten.
Art. 24 Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Mitarbeiter beiziehen und ein Mitteilungsblatt
herausgeben. Für Entscheide von grosser Tragweite ist die Zustimmung der
Generalversammlung einzuholen.
Art. 25 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der an den Sitzungen
anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den
Stichentscheid. Über Verhandlungen und Beschlüsse wird zu den Akten ein Protokoll
erstellt. Die Vorstandsmitglieder sind in der Regel für das ihnen zugeteilte Ressort einzeln
zeichnungsberechtigt. Der Abschluss von Verträgen und ähnliche, über die Routinetätigkeit
hinausgehende Geschäfte erfordern die Unterschriften des Präsidenten (oder
Vizepräsidenten) kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied.
5.4 Der Rechnungsrevisor
Art. 26 Die Generalversammlung wählt ein volljähriges Aktivmitglied, das seit mindestens 2 Jahren
ununterbrochen stimmberechtigt dem Verein angehört, als Rechnungsrevisor. Seine
Amtsdauer beträgt ein Jahr und endet am Tage der Generalversammlung. Er ist erneut
wählbar.
Art. 27 Der Rechnungsrevisor hat das Recht, jederzeit die Bücher, den Kassa- und
Vermögensstand zu prüfen. Er hat der Generalversammlung aufgrund seiner Prüfungen
alljährlich Bericht zu erstatten über Kassaführung, Bilanz und Erfolgsrechnung.
5.5 Entschädigungen
Art. 28 Der Vorstand, seine Mitarbeiter, der Rechnungsrevisor und die Delegierten an Konferenzen
der USKA üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entstehende Auslagen werden aus der
Vereinskasse erstattet.
5.6 Mitteilungsblatt
Art. 29 Gibt der Vorstand ein allen Mitgliedern zugestelltes Mitteilungsblatt heraus, so können die
statutengemässen Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder rechtskräftig in diesem
Vereinsorgan erfolgen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 30 Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins können nur an einer
Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. Ohne rechtzeitige und begründete Ankündigung ist eine
Beschlussfassung über diese Geschäfte nicht zulässig. Nach erfolgtem
Auflösungsbeschluss hat der Vorstand die Liquidation vorzubereiten und innerhalb von 3
Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung zu seiner Entlastung einzuberufen.
Art. 31 Nach der Auflösung der USKA Sektion St. Gallen werden Vermögen und Material der USKA
zu treuen Händen übergeben. Wird innert 5 Jahren nach der endgültigen Auflösung des
Vereins eine entsprechende, von der USKA anerkannte Nachfolgesektion gegründet, erhält
diese Vermögen und Material zu Eigentum, andernfalls die USKA.
Art. 32 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 16. Februar 2018 und sind mit der Annahme durch
die Generalversammlung vom 24. Februar 2023 in Kraft getreten.
Für die USKA Sektion »Funkamateure St. Gallen«:
Der Präsident Der Aktuar
Jürg Solenthaler HB9DQL Celso Bassanello